1. Zwecke der Stiftung sind
    • die Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO);
    • die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO);
    • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO)
    • die Förderung mildtätiger Zwecke.

  2. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel an steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere an die Dr. P. Rahn & Partner Schulen in freier Trägerschaft gemeinnützige Schulgesellschaft mbH, an vergleichbare steuerbegünstigte Gesellschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts zwecks Verwendung der unter § 2 Absatz 1 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke. Darunter fällt auch die Darlehensvergabe, die sich von einer gewerbsmäßigen Kreditvergabe (z.B. Zinslosigkeit, Zinsverbilligung) unterscheidet.

    Die Stiftung kann einzelne Personen unterstützen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind und bei denen eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit vorliegt (§ 53 Nr. 2 AO). Die Stiftung kann diese mildtätigen Zwecke z.B. in Form der Übernahme von Schulgeldern, Darlehensvergabe und Stipendien verfolgen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Die Stiftung kann Leistungsstipendien gewähren sowie Preise zur Förderung der Stiftungsziele vergeben.

    Die Erfüllung der Stiftungszwecke ist nicht auf das räumliche Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, sondern kann auch durch entsprechende Maßnahmen im Ausland verfolgt werden.

  3. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  4. Die Stiftung erfüllt, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Ziff. 1 AO tätig wird, ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO.

  5. Die Stiftung darf höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise die Stifter und ihre nächsten Angehörigen zu unterhalten (§ 58 Nr. 5 AO). Es besteht kein Anspruch auf Stiftungsleistungen.

  6. Aus Mitteln der freien Rücklage der Stiftung kann die Stiftung andere gemeinnützige Einrichtungen gründen.

Förderaspekte und Förderverfahren

Unsere Stiftung versteht sich sowohl als operativ tätige Stiftung, die ihre Ziele mit Eigenprogrammen verfolgt, als auch als fördernde Stiftung, die es Dritten ermöglicht, interessante Ansätze – Projekte und Initiativen – zur Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben im In- und Ausland zu entwickeln und umzusetzen.

Die Europäische Stiftung der Rahn Dittrich Group für Bildung und Kultur will die Dr. P. Rahn & Partner Schulen in freier Trägerschaft gemeinnützige Schulgesellschaft mbH und vergleichbare Institutionen in ihren gemeinnützigen Zielen unterstützen.

Mit unseren eigenen Programmen oder von uns geförderten Projekten wollen wir Entwicklungen anstoßen und Veränderungen bewirken.

Darüber hinaus will die Stiftung Maßnahmen zur Förderung der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung von Kindern, jungen Menschen und Erwachsenen, zur Förderung der Verbesserung von Erziehungs- und Bildungsqualität, zur Förderung einer sozialen, ökologischen und internationalen Gesinnung und zur Förderung der Kunst im In- und Ausland unterstützen und in diesen Tätigkeitsfeldern mit eigenen Initiativen und Projekten tätig werden.

Als fördernde Stiftung stellen wir Mittel für Projekte zur Verfügung, die entweder eine Ergänzung zu bereits vorhandenen Programmen darstellen oder diese in innovativer Weise weiterführen, oder zur Verstärkung unserer Ziele in einzelnen Themenschwerpunkten wesentlich beitragen.

Aufgrund der Vielfältigkeit der Themenstellungen im In- und Ausland beschränken wir uns in unserer Methodik der Förderung oder der Förderverfahren nicht. Wir setzen, um unsere Ziele zu erreichen, verschiedene Instrumente ein: Das sind Förderwettbewerbe, Stipendienprogramme, Preisstiftungen, Förderung von Projekten.

Fremdprojekte

Als fördernde Stiftung sind wir gegenüber neuen Projektideen und Förderbeispielen aufgeschlossen. Selbstverständlich müssen sie zu unserem Stiftungszweck passen. Die Ziele der Projektidee müssen klar benannt werden können.

Nicht nur aus Gründen der Transparenz soll die Förderung eines Projektes öffentlich bekannt werden. Die Ergebnisse eines Projekts werden nach dem Ende anhand der Projektziele überprüft und bewertet.

Was wir nicht fördern

Ausgeschlossen ist bei Fremdprojekten in der Regel eine rein institutionelle Förderung oder die Deckung von Etatlücken. Die Gewährung von Einzelfallhilfen – wie z. B. die Finanzierung von Therapiekosten, medizinischer Versorgung, Pkw, behindertengerechter oder anderer Ausstattung etc. – ist nicht möglich. Entsprechende Anfragen können leider nicht beantwortet werden.